Rechtliche Anforderungen an die Wohnungslüftung

Die grundlegenden Anforderungen an die Wohnungslüftung werden von der EnEV 2009
(Energieeinsparverordnung) sowie der DIN 1946-6 geregelt. Andere Normen, wie z.B. die
DIN 18017-3 für die Be- und Entlüftung von innenliegenden Räumen, fließen in die Betrachtung der Wohnungslüftung ebenfalls mit ein.


Was fordert die EnEV 2009 ?

Der §6, Abs.1 der EnEV bezieht sich auf die Dichtheit der Gebäudehülle und fordert für Gebäude „…, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist.“

Diese dichte Bauweise hat in der Praxis vermehrt zu erhöhter Raumluftfeuchtigkeit in Gebäuden und Wohnungen geführt, die eine Schimmelbildung zur Folge haben kann. Daher gibt es im §6, Abs. 2 der EnEV die Forderung zur Einhaltung des „…zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsels…“.

Diese Forderungen im Zusammenspiel klingen zwar paradox, sind in der Konsequenz der heutigen Bauweise aber durchaus berechtigt. Derjenige Luftwechsel, der früher unkontrolliert über Undichtigkeiten in der Gebäudehülle für die Absenkung der Raumluftfeuchtigkeit gesorgt hat, fehlt in den dichter gewordenen Gebäuden. Um das Raumklima wieder auf ein angenehmes Niveau und ein Maß zu bringen, bei dem die Schimmelbildung vermieden werden kann, werden nun kontrollierte Luftdurchlässe gefordert. Damit kann gezielt festgelegt werden, wie viel Luft und vor allem auch wo diese Luft einströmen kann.


Was fordert die DIN 1946-6 ?

Dieser Mindestluftwechsel wird in der DIN 1946-6 (Wohnungslüftung) näher beschrieben und definiert. Es wird nun ein Lüftungskonzept gefordert für

• Neubauten
• Sanierungen im Mehrfamilienhaus, bei denen mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden und
• Sanierungen im Einfamilienhaus, bei denen mehr als 1/3 der Fenster ausgetauscht werden bzw. mehr als 1/3 der Dachfläche abgedichtet wird.

Eine Lüftungstechnische Maßnahme wird gemäß DIN 1946-6 dann notwendig, wenn der geforderte Gesamt-Außenluftvolumenstrom für die Nutzungseinheit höher ist als der Luftvolumenstrom über Infiltration (Restundichtigkeiten). Für den Wert der Restundichtigkeiten werden in der DIN 1946-6 Annahmen getroffen.

Wenn eine Lüftungstechnische Maßnahme notwendig ist, muss mindestens die Lüftung zum Feuchteschutz nutzerunabhängig sichergestellt werden.


Lüftungsstufen gemäß DIN 1946-6:

Feuchteschutzlüftung  Sicherstellung des Bautenschutzes (Feuchte)  
Reduzierte Lüftung  Sicherstellung der hygienischen Mindestanforderungen sowie des Bautenschutzes  
Nennlüftung  Sicherstellung der hygienischen Mindestanforderungen sowie des Bautenschutzes bei Anwesenheit der Nutzer 
Intensivlüftung  Zeitweilig notwendige Lüftung mit erhöhtem Luftvolumenstrom zum Abbau von Lastspitzen 

Auswahl der Lüftungstechnischen Maßnahme (LtM)

Die Lüftungstechnische Maßnahme ist frei wählbar. Es gibt hier die Quer- oder Schachtlüftung sowie die ventilatorgestützte Lüftung. Eine ventilatorgestützte Lüftung ist nicht zwingend erforderlich. Pflicht ist es aber immer nutzerunabhängig mindestens die Lüftung zum Feuchteschutz zu erfüllen.


REGEL-air® und die gesetzlichen Anforderungen

Die REGEL-air® Fensterlüfter können als Außenluftdurchlässe (ALD) gemäß DIN 1946-6 eingesetzt werden. Die Falzlüfter sind über die auf Winddruck reagierenden Regelklappen selbststätig regelnde ALD. Der Überschlagslüfter kann manuell geöffnet oder geschlossen werden und ist dementsprechend ein verschließbarer ALD.

Beide Arten der REGEL-air® Fensterlüfter können sowohl in freier Lüftung (Quer- oder Schachtlüftung) als auch in Ventilatorgestützter Lüftung eingesetzt werden. Beim Einsatz in Querlüftung strömt auf der Luv-Seite des Gebäudes über die REGEL-air® Luft in die Nutzungseinheit ein und wird auf der Lee-Seite über die REGEL-air® wieder abgeführt. In ventilatorgestützter Lüftung bzw. Schachtlüftung dienen die REGEL-air® als Nachströmelemente.

Eingebaut in den unterschiedlichen Kombinationen, ist es mit den REGEL-air® Fensterlüftern möglich, die Lüftungsstufen bis zur Nennlüftung zu realisieren. Bei den freiwillig wählbaren höheren Lüftungsstufen wird dies in Verbindung mit Abluftventilatoren oder Schächten realisiert. Für die mindestens zu erbringende Feuchteschutzlüftung, reicht in der Regel die Querlüftung über REGEL-air® aus, sofern die Wohnung nicht 1-seitig ausgerichtet ist. Im Einzelfall sollte dies rechnerisch für die jeweiligen Nutzungseinheiten ermittelt und nachgewiesen werden.

Für diese Berechnung wird zunächst die Infiltration (Restundichtigkeit) nach DIN 1946-6 ermittelt. Die Differenz der Infiltration zum Gesamt-Außenluftvolumenstrom der gewünschten Lüftungsstufe (mindestens Feuchteschutzlüftung) wird dann über die REGEL-air® erbracht, so dass man auf Basis der Luftdurchgangswerte die notwendige Anzahl der REGEL-air® Fensterlüfter bestimmen kann.

Für nahezu jede Lüftungstechnische Maßnahme muss ein funktionierender Raumluftverbund gewährleistet werden. Das bedeutet, dass die Luft von Raum zu Raum strömen kann, um jeden Raum innerhalb der Nutzungseinheit zu be- und entlüften. Wenn dies über den normalen Türunterschnitt nicht zu realisieren ist, kann die Überströmdichtung (ÜSD) bei Innentüren mit Holzzargen verwendet werden, um auf aufwändigere Maßnahmen verzichten zu können.


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