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Rechtsprechung
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Mieträume müssen so beschaffen sein, dass man sie nicht öfter über den Tag verteilt gründlich lüften muss. Damit sei die Wohnung nur bedingt gebrauchstauglich, und zudem sei das niemandem zuzumuten. (LG Hamburg, AZ 311, S 88/96) _________________________________________________________________
Lassen sich Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung nur dadurch verhindern, dass der Mieter die Räume auf 22° C beheizt, ist ein Mangel der Mietsache gegeben. Mangels vertraglicher Vereinbarung ist der Mieter nur zur Beheizung im Rahmen des allgemein Üblichen verpflichtet (ca. 18 bis 20° C). (LG Braunschweig, Urteil vom 11.01.1983 - 6 S 241/81) _________________________________________________________________
Feuchtigkeitsschäden nach Fenstermodernisierung im Altbau berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung und zur Beanspruchung von Ersatz des Kündigungsschadens. (LG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.1991 - 24 S 82/91) _________________________________________________________________
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, beim Einbau neuer Fenster die nötigen Vorkehrungen gegen Feuchtigkeit zu treffen. (AG Dortmund WM 85,24) _________________________________________________________________
Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, wenn beim Auswechseln alter gegen neue Fenster der Taupunkt in den schlecht isolierten Außenwandbereich verlagert wird. (LG Oldenburg - 1 S 959/85; AG Neuss WM 87, 214) _________________________________________________________________
Es gehört zum Risokobereich des Vermieters, wenn Feuchtigkeitsschäden auftreten, weil die alten Bauteile (geringere Wärmedämmung) und die neuen Bauteile (dichte Fenster) nicht mehr zusammenpassen. (LG Lübeck WM 90, 202, das hier von Teilsanierung spricht) _________________________________________________________________
Baumängel müssen nicht durch übermäßiges Lüften ausgeglichen werden. (LG Braunschweig WM 98, 250) _________________________________________________________________
Der Mieter ist nicht verpflichtet, nachts das Schlafzimmer zu heizen. (LG Düsseldorf DWW 92, 243) _________________________________________________________________
Feuchte Wände und Schimmelpilze in der Wohnung geben den Mietern das Recht, die Miete um 20 Prozent zu kürzen. (AG Köln 99, 222 C 371) ________________________________________________________________
Feuchte Wände und Schimmelflecken sind immer Mängel der Mietsache, sie beeinträchtigen nicht nur das Wohlbefinden der Bewohner, sie sind auch gesundheitsschädlich. (OLG Celle RE WM 85,9; LG Hannover WM 82, 130)
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